Richtlinie für Rückerstattungen und Rückgaben

Rückerstattungs- und Stornierungsrichtlinie für die Anmietung von Flohmarkt-Standflächen

1. Kein Widerrufsrecht für Verbraucher (B2C)

Die Buchung einer Stand­flä­che für unse­ren Floh­markt ist eine Dienst­leis­tung im Zusam­men­hang mit einer Frei­zeit­ver­an­stal­tung und unter­liegt gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht dem gesetz­li­chen Wider­rufs­recht. Eine Rück­erstat­tung des Miet­prei­ses ist daher grund­sätz­lich ausgeschlossen.

2. Stornierungsbedingungen für private Mieter (B2C)

Eine Stor­nie­rung ist bis 14 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn mög­lich. In die­sem Fall wird eine Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 25% des Miet­prei­ses ein­be­hal­ten, der Rest­be­trag wird erstattet.

Bei einer Stor­nie­rung spä­ter als 14 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn erfolgt kei­ne Rückerstattung.

3. Stornierungsbedingungen für gewerbliche Mieter (B2B)

Für gewerb­li­che Mie­ter (Unter­neh­men, Händ­ler, Selbst­stän­di­ge) besteht kein Anspruch auf Stor­nie­rung oder Rück­erstat­tung, es sei denn, es wur­de eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung getroffen.

Eine ein­ma­li­ge Umbu­chung auf eine spä­te­re Ver­an­stal­tung im lau­fen­den Kalen­der­jahr ist bis spä­tes­tens 14 Tage vor dem ursprüng­li­chen Ter­min mög­lich, sofern noch freie Stand­flä­chen ver­füg­bar sind.

Für eine Umbu­chung fällt kei­ne Bear­bei­tungs­ge­bühr an.

4. Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter

Soll­te der Floh­markt aus Grün­den, die der Ver­an­stal­ter zu ver­tre­ten hat, abge­sagt wer­den, wird der Miet­preis voll­stän­dig erstat­tet. Anbie­ter und Ver­an­stal­ter kön­nen sich auch dar­auf ver­stän­di­gen, die bereits gezahl­te Stand­ge­bühr auf einen ande­ren Markt des lau­fen­den Kalen­der­jah­res zu übertragen.

Bei Absa­gen auf­grund höhe­rer Gewalt (z. B. Unwet­ter, behörd­li­che Anord­nun­gen) besteht kein Anspruch auf Rück­erstat­tung, es wird jedoch eine Umbu­chung auf einen Ersatz­ter­min angeboten.

5. Weitergabe oder Verkauf von Standflächen

Eine eigen­stän­di­ge Wei­ter­ga­be oder der pri­va­te Ver­kauf einer gebuch­ten Stand­flä­che an Drit­te ist ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Ver­an­stal­ters nicht gestattet.

6. Besondere Bedingungen für gewerbliche Mieter (B2B)

Gewerb­li­che Anbie­ter haben kein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht.

Die Buchung einer Stand­flä­che stellt einen bin­den­den Ver­trag dar.

Rück­erstat­tun­gen oder Stor­nie­run­gen sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es wur­de schrift­lich etwas ande­res vereinbart.

Aus Kulanz kann in Ein­zel­fäl­len eine Umbu­chung auf einen ande­ren Ter­min gegen eine Bear­bei­tungs­ge­bühr erfolgen.