Marktordnung

In Ergän­zung zu unse­ren All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen.

§1 All­ge­mei­ne Hinweise

An den durch die Schei­ben­holz GmbH & Co. KG (Ver­an­stal­ter) ver­an­stal­te­ten Floh­märk­ten kön­nen sowohl Anbie­ter mit Gewer­be­schein oder Rei­se­ge­wer­be als auch Bür­ger ohne gewerb­li­che Legi­ti­ma­ti­on teil­neh­men. Der Anbie­ter ist selbst dafür ver­ant­wort­lich, alle erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen für sein Gewer­be im Rah­men der Markt­ver­an­stal­tun­gen einzuholen.

Anbie­ter kön­nen je nach Ver­füg­bar­keit an nur einem Tag oder einem gesam­ten Wochen­en­de (Sams­tag und Sonn­tag) teilnehmen.

Stand­plät­ze kön­nen aus­schließ­lich über den Online­shop des Ver­an­stal­ters auf www.scheibenholz.com gebucht wer­den, eine Reser­vie­rung via Telefon/E‑Mail ist nicht (mehr) möglich.

Wün­sche bezüg­lich der Stand­platz­wahl wer­den berück­sich­tigt, jedoch besteht kein Anspruch auf einen bestimm­ten Stand­platz. Der Ver­an­stal­ter gewährt die­sen ledig­lich als Gefäl­lig­keit. Wün­sche kön­nen im Notiz­feld des Waren­korbs im Ver­an­stal­ter­shop ver­merkt werden.

Fah­ren­de Anbie­ter mit Ange­bo­ten für Imbiss, Geträn­ke und sons­ti­ge Ver­sor­gung kön­nen nur auf Anfra­ge und mit geson­der­tem Ver­trag am Markt teilnehmen.

Alle nach­fol­gen­den Fest­le­gun­gen sind für alle am Markt teil­neh­men­den Per­so­nen bin­dend. Bei Nicht­be­fol­gung kann durch den Ver­an­stal­ter eine Teil­nah­me am Markt unter­sagt wer­den bzw. ein Platzverweis/Hausverbot aus­ge­spro­chen werden.

Der Ver­kauf von Neu­wa­re ist aus­drück­lich untersagt!

§ 2 Ver­bind­lich­keit der Termine

Die Ter­mi­ne sind für den Ver­an­stal­ter unver­bind­lich, und der Anbie­ter kann kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für abge­sag­te oder ver­leg­te Ver­an­stal­tun­gen gel­tend machen.

§ 3 Aus­fall und Ver­le­gung von Terminen

Der Ver­an­stal­ter haf­tet nicht für den Aus­fall von Ver­an­stal­tun­gen, außer bei grob fahr­läs­si­gem oder vor­sätz­li­chem Handeln.

§ 4 Umbu­chung oder Ersatztermine

Der Ver­an­stal­ter kann bereits gebuch­te Ter­mi­ne ver­le­gen und muss dem Anbie­ter einen Alter­na­tiv­ter­min inner­halb von zwölf Wochen anbie­ten. Der Anbie­ter hat bei Nicht­wahr­neh­mung Anspruch auf Rück­erstat­tung des Mietpreises

§ 5 Stand­platz­bu­chung und Zahlmethoden

Stand­plät­ze sind aus­schließ­lich über den Online­shop auf der Web­sei­te www.scheibenholz.com per Vor­kas­se ver­bind­lich buch­bar, Reser­vie­run­gen sind ab sofort nicht (mehr) möglich.

Stand­plät­ze sind ab 27 Euro (inkl. 19 % MwSt.) pro Tag buch­bar. Die Min­dest­bu­chung beträgt 3 lau­fen­de Meter. Detail­lier­te Prei­se sind den ein­zel­nen Optio­nen im Online­shop zu entnehmen.

Die Stand­mie­te ist im Vor­feld des Mark­tes per Über­wei­sung auf das Ver­an­stal­ter­kon­to zu ent­rich­ten (inner­halb von 5 Kalen­der­ta­gen nach Bestel­lung). Bei Zah­lungs­ver­zug wird die Bestel­lung auto­ma­tisch aus dem Sys­tem gelöscht. Es wird kei­ne Zah­lungs­er­in­ne­rung versandt!

Die per E‑Mail auto­ma­tisch zuge­sand­te Zahlungsbestätigung/Rechnung ist am Markt­tag mit­zu­füh­ren und bei Ein­fahrt vorzuzeigen.

§ 6 Fal­sche Anga­ben bei Buchung

Die vom Anbie­ter gemach­ten Anga­ben zu Stand­grö­ße und Waren­sor­ti­ment sind Grund­la­ge der Buchungs­be­stä­ti­gung. Wer­den bei der Nach­prü­fung durch die Mit­ar­bei­ter des Ver­an­stal­ters Abwei­chun­gen fest­ge­stellt, erfolgt eine Nach­be­rech­nung auf Grund­la­ge der vor Ort gel­ten­den Prei­se bzw. kann vor Ort ein Aus­schluss vom Markt erfolgen.

§ 7 Prei­se und Buchungsoptionen 

Stand­plät­ze sind grund­sätz­lich erst ab 3 lau­fen­den Metern buchbar.

Die garan­tier­te Auf­bau­tie­fe beträgt je nach Stand­ort maxi­mal 2,5 bis 4,00 Meter. Mit­ge­brach­te Pavil­lons und/oder hin­ter dem Stand abge­stell­te Fahr­zeu­ge, wer­den in die ver­füg­ba­re Stand­tie­fe mit einberechnet.

Prei­se pro lfd. Meter & Tag

Frei­flä­che: 9,00 Euro inkl. 19% MwSt.

Über­dach­te Plät­ze (limi­tiert auf 17 Stück): Pau­schal 40,00 Euro inkl. 19% MwSt.

Buchungs­op­tio­nen

3 lfd. Meter auf der Frei­flä­che (ohne PKW am Stand);

4 lfd. Meter auf der Frei­flä­che (mit 1 PKW am Stand bis max. 4,5 Meter Fahrzeuglänge);

8 lfd. Meter auf der Frei­flä­che (mit 1 PKW am Stand);

4 lfd. Meter über­dacht (mit 1 PKW am Stand bis max. 4,5 Meter Fahrzeuglänge).

Prü­fen Sie im Vor­feld der Buchung bit­te genau die in Ihrem Fahr­zeug­schein ange­ge­be­ne Fahr­zeug­län­ge. Die­se darf die gebuch­te Flä­che nicht überschreiten!

Grö­ße­re Fahr­zeu­ge (Wohn­wa­gen, Sprin­ter etc.) müs­sen dem Ver­an­stal­ter im Vor­feld ange­zeigt werden.

§ 8 Stromanschluss

Strom­an­schlüs­se ste­hen nur begrenzt auf dem Markt­ge­län­de zur Ver­fü­gung, sind nicht online buch­bar und müs­sen vor­ab beim Ver­an­stal­ter ange­fragt wer­den. Dies ist über das Notiz­feld im Waren­korb des Online­shops oder via E‑Mail an event@scheibenholz.com mög­lich. Für die Nut­zung von Strom wird eine Pau­schal­ge­bühr in Höhe von 5,00 Euro (inkl. 19 % MwSt.) pro Anschluss und Tag fäl­lig. Die Bezah­lung erfolgt vor Ort in bar und gegen Quittung.

§ 9 Absa­ge durch den Anbieter/Händler

Vor­ab: Die Floh­märk­te auf der Galopp­renn­bahn Schei­ben­holz sind durch die Stadt Leip­zig fest­ge­setzt (= Durch­füh­rungs­pflicht) und fin­den grund­sätz­lich bei jedem Wet­ter statt, es sei denn, es wer­den offi­zi­el­le schwe­re Unwet­ter­war­nun­gen durch den Deut­schen Wet­ter­dienst herausgegeben.

Bei Absa­ge durch den Anbie­ter gel­ten unse­re Richt­li­ni­en für Rück­erstat­tun­gen und Rück­ga­ben.

Müs­sen Ter­mi­ne sei­tens des Ver­an­stal­ters abge­sagt wer­den, erfolgt eine Erstat­tung der bereits gezahl­ten Stand­ge­bühr. Ver­an­stal­ter und Anbie­ter kön­nen sich dar­über hin­aus dar­auf ver­stän­di­gen, die bereits gezahl­te Stand­mie­te auf einen ande­ren Markt des lau­fen­den Kalen­der­jah­res zu übertragen.

§ 10 Marktzeiten

Die Markt­zei­ten sind an allen Tagen jeweils von 10 bis 17 Uhr.

§ 11 Ein­wei­sung, Standaufbau

Der Auf­bau ist am Ver­an­stal­tungs­tag in der Zeit zwi­schen 6:30 Uhr und 9:30 Uhr möglich.

Für die Märk­te im April, Okto­ber und Novem­ber ist auf­grund der Licht­ver­hält­nis­se vor Ort der Auf­bau erst ab 7 Uhr möglich.

Die Stand­plät­ze wer­den durch die Markt­lei­tung bzw. deren bevoll­mäch­tig­te Mit­ar­bei­ter zugewiesen.

Das erst­ma­li­ge Befah­ren des Markt­ge­län­des ist erst nach Auf­for­de­rung und nur in Beglei­tung eines Markt­mit­ar­bei­ters gestat­tet! Es herrscht Schrittgeschwindigkeit!

Alle Anbie­ter haben nach dem Errei­chen ihres Stand­plat­zes sofort die Zufahrts­we­ge für nach­fol­gen­de Fahr­zeu­ge frei­zu­hal­ten. Der Anbie­ter ist wei­ter­hin dazu ver­pflich­tet, Not­aus­gän­ge, Ein- und Aus­gän­ge, Ret­tungs­we­ge und ande­re sicher­heits­re­le­van­te Berei­che freizuhalten.

§ 12 Standabbau

Der Floh­markt soll bis Mark­ten­de für Besu­cher attrak­tiv sein, daher ist ein vor­zei­ti­ger Stand­ab­bau und das Ver­las­sen des Gelän­des vor dem offi­zi­el­len Mark­ten­de nicht gestat­tet und auch aus Sicher­heits­grün­den aus­drück­lich untersagt!

Bei Zuwi­der­hand­lun­gen gehen alle Ver­ant­wort­lich­kei­ten für Schä­den an Per­so­nen und Sachen zu Las­ten des Ver­ur­sa­chers. Zudem wird ein Markt­ver­bot erteilt.

Bis spä­tes­tens 2 Stun­den nach offi­zi­el­lem Mark­ten­de muss jeder Anbie­ter sei­nen Stand voll­stän­dig geräumt haben. Ein vor­über­ge­hen­der Ver­bleib von Fahr­zeu­gen, Anhän­gern, Wohn­wa­gen, Aus­rüs­tun­gen o. ä. ist grund­sätz­lich nicht gestat­tet, kann aber im Vor­feld mit dem Ver­an­stal­ter ver­ein­bart werden.

§ 13 Müll und Restware

Der Anbie­ter ist ver­pflich­tet, sei­nen Stand­platz sau­ber zu hal­ten. Hier­zu hat er alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, ein­schließ­lich der Abfall­ent­sor­gung und gege­be­nen­falls dem Unter­le­gen des Stan­des. Jeder Anbie­ter hat sei­nen Stand­platz in einem sau­be­ren Zustand zu verlassen.

Ein Belas­sen von rest­li­cher Ware und Müll am Stand bzw. auf dem Markt­ge­län­de ist aus­drück­lich verboten!

Für Klein­ab­fäl­le ste­hen auf dem Gelän­de Müll­be­häl­ter zur Ver­fü­gung. Anbie­tern, die ihren Stand­platz nicht ord­nungs­ge­mäß ver­las­sen, kann eine wei­te­re Teil­nah­me an den Fol­ge­märk­ten unter­sagt werden.

§ 14 Fremdwerbung

Die Ver­tei­lung von Wer­be­ma­te­ria­li­en aller Art durch Per­so­nen oder Fir­men ohne Geneh­mi­gung ist grund­sätz­lich nicht gestat­tet, kann aber mit dem Ver­an­stal­ter ver­ein­bart wer­den (Prei­se auf Anfrage).

Bei Ver­tei­lung ohne Geneh­mi­gung kann dem Ver­tei­ler Haus­ver­bot erteilt wer­den. In jedem Fall aber wird eine Abmahn­ge­bühr in Höhe der Kos­ten für eine geneh­mig­te Ver­tei­lung fällig.

§ 15 Handelsverbote

Unter­sagt ist das Anbie­ten von Waren, deren Han­del auf­grund gesetz­li­cher Rege­lun­gen beschränkt oder unter­sagt ist. Im Markt­ver­kehr besteht Han­dels­ver­bot für alle Gegen­stän­de, die unter die Neu­re­ge­lung des Waf­fen­ge­set­zes fallen.

Ver­bo­ten sind insbesondere

Rausch­mit­tel, Tie­re, Waf­fen jeg­li­cher Art, por­no­gra­phi­sche Produkte/Inhalte, Arti­kel aus der NS-Zeit, Arti­kel mit gewalt­ver­herr­li­chen­den oder extre­mis­ti­schen Inhal­ten sowie Arti­kel, die gegen Zoll- und Urhe­ber­recht verstoßen.

Glücks­spie­le jeg­li­cher Art sowie reli­giö­se “Wer­bung” sind eben­falls untersagt.

Für die Ein­hal­tung von aktu­el­len bestehen­den gewer­be­recht­li­chen Rege­lun­gen im Waren­ver­kehr ist jeder Anbie­ter selbst verantwortlich.

§ 16 Ver­hal­ten und Zuwiderhandlungen

Die Bestim­mun­gen die­ser Markt­ord­nung sind von allen teil­neh­men­den Anbie­tern zu beach­ten. Zuwi­der­hand­lun­gen wer­den durch den Ver­an­stal­ter geahndet.

Der Ver­an­stal­ter ist berechtigt:

Per­so­nen (Anbie­ter und Besu­cher), die erheb­lich, trotz Mah­nung und wie­der­holt gegen Bestim­mun­gen die­ser Markt­ord­nung ver­sto­ßen, von der Benut­zung oder vom Besuch des Mark­tes aus­zu­schlie­ßen. Per­so­nen, die die öffent­li­che Ord­nung und Sicher­heit stö­ren, vom Markt­ge­län­de zu ver­wei­sen. Eine Erstat­tung der gezahl­ten Mie­te erfolgt in die­sen Fäl­len nicht.

Zur Klä­rung von Sach­ver­hal­ten ggf. die Poli­zei ein­zu­schal­ten. Den Anord­nun­gen des Markt­meis­ters und Ver­an­stal­ters ist in jedem Fal­le Fol­ge zu leis­ten. Ein Aus­schluss von Markt­teil­neh­mern wegen Ver­stö­ßen gegen die Markt­ord­nung kann münd­lich oder schrift­lich erfol­gen und wird sofort oder zum nächs­ten Markt­tag wirk­sam. Der Aus­schluss kann befris­tet erfol­gen. Aus­ge­spro­che­ne Markt­ver­bo­te wer­den im Wach­buch nachgewiesen.

§ 17 Mit­füh­ren von Hunden

Hun­de sind auf dem Gelän­de gestat­tet und an der Lei­ne zu führen!

§ 18 Bild‑, Ton- und Filmaufnahmen

Das Foto­gra­fie­ren der Anbie­ter und deren Waren ohne Geneh­mi­gung ist untersagt.

Wäh­rend des Mark­tes wer­den vom Ver­an­stal­ter zu Wer­be­zwe­cken Bild- und Film­auf­nah­men ange­fer­tigt (sie­he aus­ge­häng­te Datenschutzbestimmungen).

§ 19 Haf­tung (in Ergän­zung zu den §§ 2, 3, 4, 9)

Der Anbie­ter haf­tet für alle Schä­den, die durch den Betrieb sei­nes Geschäfts ent­ste­hen, ein­schließ­lich Schä­den, die durch sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen ver­ur­sacht werden.

Jeder Teil­neh­mer und Besu­cher betritt die Markt­flä­che auf eige­ne Gefahr. Der Ver­an­stal­ter haf­tet aus­schließ­lich im Rah­men der gesetz­li­chen Bestimmungen.

Für Schä­den und Unfäl­le im Ver­an­stal­tungs­be­reich wird grund­sätz­lich kei­ne Haf­tung durch den Ver­an­stal­ter übernommen.

Mit dem Befah­ren bzw. Betre­ten des Markt­ge­län­des gilt die­se Markt­ord­nung als aner­kannt. Sie ist wäh­rend der Ver­an­stal­tungs­ta­ge im Markt­bü­ro ein­seh­bar und erhältlich.

§ 20 Allgemeines

Soll­te eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser Markt­ord­nung ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein, so wird dadurch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

Der Ver­an­stal­ter I Stand: Febru­ar 2025